Sachverhalt
(…)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Institutioneller Ausstand Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem betreffenden Departement vorstehende Regierungsratsmitglied bei der Beschlussfassung über die Beschwerde lediglich beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; vgl. § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzu- folge hat der Vorsteher des BVU vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand.
E. 2 Rechtmässigkeit der Gebührenverfügung
E. 2.1 Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom
19. Januar 1993 können für Entscheide über Baugesuche auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. In der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024 hat der Re- gierungsrat geregelt, wie die Gebühren zu bemessen sind. Danach beträgt die Gebühr für die Be- handlung von Gesuchen für Bauten und Anlagen 3 ‰ der anhand von Erfahrungswerten geschätz- ten Bausumme, mindestens aber Fr. 400.–, höchstens Fr. 60'000.– (§ 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GebührV). Die Gebührenverordnung lässt Abweichungen von dieser Bemessungsmethode zu: § 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 GebührV bestimmt, dass bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen die Gebühr angemessen reduziert werden kann; bei ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben und ausserordentlich geringem Bearbeitungsaufwand kann auch die Minimalgebühr unterschritten wer- den.
E. 2.2 Die AfB BVU erhob für die Beurteilung des Baugesuchs vom 13. November 2024 gestützt auf § 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GebührV eine Minimalgebühr in Höhe von Fr. 400.– (Gebührenverfügung der AfB
BVU, S. 2, act. 23). Der Beschwerdeführer beantragt, diese Behandlungsgebühr zu stornieren (Be- schwerde, S. 1, act. 28). Nach § 32 Abs. 1 GebührV fällt eine Gebühr an, sofern die AfB BVU ein Baugesuch behandelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Gesuch, für dessen Beurteilung die streitbetroffene Behandlungsgebühr erhoben worden sei, handle es sich um einen Ersatz der be- willigten Wärmepumpe, wobei die Bewilligung für die Installation einer Wärmepumpe seit 15 Jahren bestehe (Beschwerde, S. 1, Ziff. 1 und 2, act. 28). Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geän- dert werden. Die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG soll der Baubewilligungsbehörde die Mög- lichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumpla- nerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a). Art. 22 RPG umschreibt den Begriff "Bauten und Anlagen" nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen jedenfalls diejenigen künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, welche in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BGE 123 II 256 E. 3; 120 Ib 379 E. 3c; 113 Ib 314 E. 2b). Art. 22 RPG ist unmit- telbar anwendbar. Von Bundesrechts wegen sind damit Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen, Sanierungen und andere Nutzungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Bauvorhaben der Bewilligungs- pflicht zu unterstellen (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 2). § 59 Abs. 1 BauG statuiert die Bewilligungspflicht für alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden. Nach dem soeben Gesagten und unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zunächst feststellen, dass es sich beim vollständigen Ersatz der Wärmepumpe um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Daran ändert auch das Vorbringen des Be- schwerdeführers nichts, wonach die zu ersetzende Wärmepumpe Bestandsgarantie geniesse (Be- schwerde, S. 1, Ziff. 5, act. 28). Ob die im Jahr 2010 bewilligte Wärmepumpe tatsächlich unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie steht, muss vorliegend nicht geprüft werden, da Wiederaufbau, Er- satzbau und Umbau selbst von besitzstandsgeschützten Bauten und Anlagen ebenfalls bewilligungs- pflichtig sind. Da die AfB BVU die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Ersatzes der Wärmepumpe beurteilt beziehungsweise das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. November 2024 behandelt hat, kann auf die Erhebung der Behandlungsgebühr nach § 32 Abs. 1 GebührV nicht verzichtet wer- den, wie dies der Beschwerdeführer beantragt.
E. 2.3 Es bleibt zu prüfen, ob die erhobene Behandlungsgebühr nach § 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 GebührV re- duziert werden kann, was neben einem ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben auch einen ausserordentlich geringen Bearbeitungsaufwand voraussetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass über das Grundstück des Beschwerdeführers das eingedolte B._____bächli verläuft und das neue Aussengerät mit einem Abstand von ca. 1,4 m zum öffentlichen Gewässer geplant ist, womit der Ersatz der Wärmepumpe innerhalb des umgesetzten Gewässer- raums von 6,0 m des B._____bächlis zu liegen kommt (Verfügung der AfB BVU vom 25. November 2024, S. 1 f., act. 22). Des Weiteren besteht für das Bauprojekt, gemäss Gefahrenkarte Hochwasser, eine Gefährdung beim hundertjährlichen Ereignis (vgl. Fliesstiefenkarte HQ100, act. 3). Demzufolge hatte die AfB BVU das Bauvorhaben mit Verfügung vom 25. November 2024 im Hinblick auf die ge- wässerschutzrechtlichen Vorgaben zu beurteilen, wozu eine kantonale (Abteilung Landschaft und Gewässer BVU) und eine externe Fachstelle (AGV) beigezogen wurden (act. 19–20), womit von kei- nem ausserordentlich geringen Bearbeitungsaufwand ausgegangen werden kann. 2 von 3
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ersatzwärmepumpe sei am selben Ort installiert und die Abmessungen des neuen Aussengeräts würden sich mit den Massen der alten Wärmepumpe de- cken (Beschwerde, S. 1, Ziff. 3, act. 28). Es mag grundsätzlich zutreffen, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Ersatzes der bewilligten Wärmepumpe Erkenntnisse aus den früheren Beurteilungen verwendet werden könnten. Dem wurde jedoch mit der vorinstanzlichen Gebührenver- fügung genügend Rechnung getragen, indem lediglich die Minimalgebühr erhoben wurde. Inwiefern diese überhöht sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen und ist im Üb- rigen auch nicht ersichtlich. Für den Regierungsrat besteht somit kein Anlass, korrigierend einzu- schreiten.
E. 3 Es werden keine Parteikosten ersetzt. 3 von 3
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000663 A._____, Q._____; Beschwerde vom 18. Februar 2025 gegen die Gebührenverfügung des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) vom 25. November 2024 betreffend Prüfung des Baugesuchs für den Ersatz der bestehenden Wärmepumpenan- lage; Abweisung Sitzung vom 18. Juni 2025 Versand: 24. Juni 2025 Sachverhalt (…) Erwägungen
1. Institutioneller Ausstand Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem betreffenden Departement vorstehende Regierungsratsmitglied bei der Beschlussfassung über die Beschwerde lediglich beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; vgl. § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzu- folge hat der Vorsteher des BVU vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand.
2. Rechtmässigkeit der Gebührenverfügung 2.1 Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom
19. Januar 1993 können für Entscheide über Baugesuche auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. In der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024 hat der Re- gierungsrat geregelt, wie die Gebühren zu bemessen sind. Danach beträgt die Gebühr für die Be- handlung von Gesuchen für Bauten und Anlagen 3 ‰ der anhand von Erfahrungswerten geschätz- ten Bausumme, mindestens aber Fr. 400.–, höchstens Fr. 60'000.– (§ 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GebührV). Die Gebührenverordnung lässt Abweichungen von dieser Bemessungsmethode zu: § 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 GebührV bestimmt, dass bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen die Gebühr angemessen reduziert werden kann; bei ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben und ausserordentlich geringem Bearbeitungsaufwand kann auch die Minimalgebühr unterschritten wer- den. 2.2 Die AfB BVU erhob für die Beurteilung des Baugesuchs vom 13. November 2024 gestützt auf § 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GebührV eine Minimalgebühr in Höhe von Fr. 400.– (Gebührenverfügung der AfB
BVU, S. 2, act. 23). Der Beschwerdeführer beantragt, diese Behandlungsgebühr zu stornieren (Be- schwerde, S. 1, act. 28). Nach § 32 Abs. 1 GebührV fällt eine Gebühr an, sofern die AfB BVU ein Baugesuch behandelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Gesuch, für dessen Beurteilung die streitbetroffene Behandlungsgebühr erhoben worden sei, handle es sich um einen Ersatz der be- willigten Wärmepumpe, wobei die Bewilligung für die Installation einer Wärmepumpe seit 15 Jahren bestehe (Beschwerde, S. 1, Ziff. 1 und 2, act. 28). Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geän- dert werden. Die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG soll der Baubewilligungsbehörde die Mög- lichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumpla- nerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a). Art. 22 RPG umschreibt den Begriff "Bauten und Anlagen" nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen jedenfalls diejenigen künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, welche in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BGE 123 II 256 E. 3; 120 Ib 379 E. 3c; 113 Ib 314 E. 2b). Art. 22 RPG ist unmit- telbar anwendbar. Von Bundesrechts wegen sind damit Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen, Sanierungen und andere Nutzungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Bauvorhaben der Bewilligungs- pflicht zu unterstellen (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 2). § 59 Abs. 1 BauG statuiert die Bewilligungspflicht für alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden. Nach dem soeben Gesagten und unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zunächst feststellen, dass es sich beim vollständigen Ersatz der Wärmepumpe um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Daran ändert auch das Vorbringen des Be- schwerdeführers nichts, wonach die zu ersetzende Wärmepumpe Bestandsgarantie geniesse (Be- schwerde, S. 1, Ziff. 5, act. 28). Ob die im Jahr 2010 bewilligte Wärmepumpe tatsächlich unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie steht, muss vorliegend nicht geprüft werden, da Wiederaufbau, Er- satzbau und Umbau selbst von besitzstandsgeschützten Bauten und Anlagen ebenfalls bewilligungs- pflichtig sind. Da die AfB BVU die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Ersatzes der Wärmepumpe beurteilt beziehungsweise das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. November 2024 behandelt hat, kann auf die Erhebung der Behandlungsgebühr nach § 32 Abs. 1 GebührV nicht verzichtet wer- den, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. 2.3 Es bleibt zu prüfen, ob die erhobene Behandlungsgebühr nach § 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 GebührV re- duziert werden kann, was neben einem ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben auch einen ausserordentlich geringen Bearbeitungsaufwand voraussetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass über das Grundstück des Beschwerdeführers das eingedolte B._____bächli verläuft und das neue Aussengerät mit einem Abstand von ca. 1,4 m zum öffentlichen Gewässer geplant ist, womit der Ersatz der Wärmepumpe innerhalb des umgesetzten Gewässer- raums von 6,0 m des B._____bächlis zu liegen kommt (Verfügung der AfB BVU vom 25. November 2024, S. 1 f., act. 22). Des Weiteren besteht für das Bauprojekt, gemäss Gefahrenkarte Hochwasser, eine Gefährdung beim hundertjährlichen Ereignis (vgl. Fliesstiefenkarte HQ100, act. 3). Demzufolge hatte die AfB BVU das Bauvorhaben mit Verfügung vom 25. November 2024 im Hinblick auf die ge- wässerschutzrechtlichen Vorgaben zu beurteilen, wozu eine kantonale (Abteilung Landschaft und Gewässer BVU) und eine externe Fachstelle (AGV) beigezogen wurden (act. 19–20), womit von kei- nem ausserordentlich geringen Bearbeitungsaufwand ausgegangen werden kann. 2 von 3
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ersatzwärmepumpe sei am selben Ort installiert und die Abmessungen des neuen Aussengeräts würden sich mit den Massen der alten Wärmepumpe de- cken (Beschwerde, S. 1, Ziff. 3, act. 28). Es mag grundsätzlich zutreffen, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Ersatzes der bewilligten Wärmepumpe Erkenntnisse aus den früheren Beurteilungen verwendet werden könnten. Dem wurde jedoch mit der vorinstanzlichen Gebührenver- fügung genügend Rechnung getragen, indem lediglich die Minimalgebühr erhoben wurde. Inwiefern diese überhöht sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen und ist im Üb- rigen auch nicht ersichtlich. Für den Regierungsrat besteht somit kein Anlass, korrigierend einzu- schreiten.
3. Fazit und Kostenverlegung Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollständig unterliegt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Als un- terliegende Partei hat er ferner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'200.– und den Auslagen von Fr. 0.–, insgesamt Fr. 1'200.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.– hat dieser somit noch Fr. 600.– zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 3 von 3